Unfallschaden beim Autoverkauf: Was Sie angeben müssen und wie
Kremer Automobile, Elz · Stand:
Kurz gesagt
Einen Unfall müssen Sie beim Verkauf auch ungefragt nennen, selbst wenn er fachgerecht repariert wurde. Ausgenommen sind nur ganz geringfügige Lackschäden (BGH, VIII ZR 330/06).
Beschreiben Sie den Schaden im Kaufvertrag so genau wie möglich. Wissen Sie über frühere Unfälle nichts, schreiben Sie genau das, statt „unfallfrei“ anzugeben.
Was zählt als Unfallschaden, was als Bagatelle?
Der Bundesgerichtshof zieht die Grenze bei Autos sehr eng. Als Bagatelle, die man nicht erwähnen muss, gelten nur ganz geringfügige, äußere Lackschäden, etwa ein oberflächlicher Kratzer. Schon ein Blechschaden ist keine Bagatelle mehr, auch wenn er klein war und ordentlich repariert wurde.
Im Zweifel gilt: lieber einmal zu viel nennen. Ein offen genannter Schaden schützt Sie; ein verschwiegener kann den ganzen Verkauf rückgängig machen.
Was passiert, wenn ein Unfall verschwiegen wird?
Ein Auto mit einem Unfall über der Bagatellgrenze hat einen Sachmangel, auch nach einer einwandfreien Reparatur. Wer den Unfall kennt und nicht nennt, verschweigt ihn arglistig. Der Käufer kann dann vom Kauf zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
Ein Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag, wie er bei Privatverkäufen üblich ist, hilft in diesem Fall nicht: Nach § 444 BGB kann man sich darauf nicht berufen, wenn man einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
So beschreiben Sie den Schaden im Kaufvertrag
Allgemeine Formulierungen wie „Unfallschaden, repariert“ reichen oft nicht. Besser sind konkrete Angaben:
- Was war betroffen, zum Beispiel „Heckklappe und Stoßfänger hinten“
- Wann ist es passiert, wenigstens ungefähr
- Wurde repariert, und wenn ja, von wem: Fachwerkstatt, freie Werkstatt oder selbst
- Gibt es ein Gutachten oder Reparaturrechnungen, die Sie mitgeben
- Welche Spuren sind noch sichtbar, etwa Farbunterschiede oder ungleiche Spaltmaße
Und wenn ich von Unfällen der Vorbesitzer nichts weiß?
Dann dürfen Sie auch nichts versprechen. Schreiben Sie nicht „unfallfrei“, sondern zum Beispiel „Unfallschäden in meiner Besitzzeit: keine. Über frühere Besitzzeiten ist mir nichts bekannt.“ Der ADAC rät, bei unbekannter Vorgeschichte „keine Angabe“ anzukreuzen, statt zu raten.
Wer „unfallfrei“ zusichert, ohne es zu wissen, haftet unter Umständen auch dann, wenn später ein alter Unfall herauskommt.
Warum ein Unfall auch nach der Reparatur zählt
Käufer meiden Unfallwagen, weil sie verborgene Folgeschäden befürchten. Deshalb hat ein Auto mit Unfallvergangenheit einen geringeren Verkaufswert als ein gleiches Auto ohne Unfall, den sogenannten merkantilen Minderwert. Das gilt auch, wenn technisch alles in Ordnung ist.
War ein anderer schuld, gehört dieser Minderwert zum Schaden, den die gegnerische Haftpflichtversicherung ersetzt. Ein Sachverständiger weist ihn im Gutachten aus. Das Gutachten sollten Sie deshalb aufheben und beim Verkauf mitgeben.
Selbstauskunft beim HIS: Was Versicherer gespeichert haben
Versicherer melden auffällige Schadenfälle an eine gemeinsame Auskunftei, das Hinweis- und Informationssystem HIS. Betrieben wird es von der Besurance HIS GmbH in Wiesbaden. Gespeichert werden Angaben zu Personen und Fahrzeugen, etwa bei besonderen Schadenfolgen wie einem Totalschaden.
Sie haben nach Art. 15 DSGVO das Recht zu erfahren, was dort über Sie gespeichert ist. Die Auskunft beantragen Sie direkt bei der Besurance HIS GmbH; sie ist grundsätzlich kostenlos. So wissen Sie vor dem Verkauf, was ein Käufer oder dessen Versicherung später sehen könnte.
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Häufige Fragen
Muss ich einen reparierten Unfall beim Verkauf angeben?
Ja. Auch ein fachgerecht reparierter Unfall muss ungefragt genannt werden, wenn er über eine Bagatelle hinausging. Als Bagatelle gelten nur ganz geringfügige Lackschäden.
Ist ein kleiner Parkrempler ein Unfallschaden?
Sobald Blech beschädigt war, ja. Nur ganz geringfügige äußere Lackschäden gelten als Bagatelle, die man nicht erwähnen muss.
Was schreibe ich, wenn ich die Vorgeschichte nicht kenne?
Schreiben Sie nicht „unfallfrei“, sondern dass Ihnen für die Zeit vor Ihrem Kauf nichts bekannt ist. Der ADAC rät, dann „keine Angabe“ anzukreuzen.
Schützt mich „gekauft wie gesehen“?
Nicht bei Mängeln, die Sie kennen und verschweigen. Nach § 444 BGB gilt ein Gewährleistungsausschluss dann nicht.
Wie finde ich heraus, ob mein Auto im HIS steht?
Mit einer Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO bei der Besurance HIS GmbH in Wiesbaden. Sie ist grundsätzlich kostenlos.
Quellen
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2007, VIII ZR 330/06
- § 444 BGB: Haftungsausschluss
- ADAC: Kaufvertrag für den privaten Autoverkauf, Tipps für Verkäufer
- ADAC: Ansprüche nach einem Verkehrsunfall
- Bundesbeauftragte für den Datenschutz: Das Hinweis- und Informationssystem (HIS)
Abgerufen am 25. September 2026.
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